RS OGH 2008/5/8 1Ob553/92, 6Ob30/08t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1992
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Norm

AußStrG §281
AußStrG 2005 §186 Abs1
ZPO §226 IV
  1. AußStrG § 281 gültig von 01.07.1984 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003
  1. ZPO § 226 heute
  2. ZPO § 226 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Das Begehren auf Ausstellung eines Amtszeugnisses gemäß § 281 AußStrG bedarf eines ausreichenden rechtlichen Interesses, das über das bloße Informationsbedürfnis hinausgeht und behauptet und bescheinigt werden muss. Der Antragsteller muss im Antrag Gründe dartun, weshalb er gerade das begehrte Amtszeugnis benötigt (konkrete Vorlage des Amtszeugnisses bei Dritten), und diese Bewegründe auch bescheinigen.Das Begehren auf Ausstellung eines Amtszeugnisses gemäß Paragraph 281, AußStrG bedarf eines ausreichenden rechtlichen Interesses, das über das bloße Informationsbedürfnis hinausgeht und behauptet und bescheinigt werden muss. Der Antragsteller muss im Antrag Gründe dartun, weshalb er gerade das begehrte Amtszeugnis benötigt (konkrete Vorlage des Amtszeugnisses bei Dritten), und diese Bewegründe auch bescheinigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0008643

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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