Norm
EStG 1972 §4 Abs3Rechtssatz
Nach dem allgemeinen sich aus § 4 Abs 3 EStG ergebenden Grundsatz werden bei der Einnahmenüberschußrechnung die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung bzw Verausgabung erfaßt.Nach dem allgemeinen sich aus Paragraph 4, Absatz 3, EStG ergebenden Grundsatz werden bei der Einnahmenüberschußrechnung die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung bzw Verausgabung erfaßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0057894Dokumentnummer
JJR_19920318_OGH0002_0010OB00535_9200000_003