RS OGH 1992/3/18 9ObA53/92, 8ObA321/01s, 9ObA71/04p, 8ObA61/18f

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Veröffentlicht am 18.03.1992
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Norm

ABGB §1152 B
AZG §5

Rechtssatz

Beim Bereitschaftsdienst in Form der Rufbereitschaft, bei der der Dienstnehmer nicht an der Arbeitsstätte selbst oder in deren unmittelbaren Nähe anwesend zu sein hat, sondern seinen jeweiligen Aufenthaltsort wählen kann und den Dienstgeber nur davon unterrichten muss, wo er erreichbar ist, handelt es sich nicht um eine Arbeitsleistung selbst, sondern um eine andere Leistung, die der Dienstnehmer nicht schon auf Grund der ihn treffenden allgemeinen Treuepflicht zu erbringen hat, sondern die ausdrücklich vereinbart und abgegolten werden muss.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0021696

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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