RS OGH 2019/1/25 9ObA53/92, 8ObA321/01s, 9ObA71/04p, 8ObA61/18f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1992
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Norm

ABGB §1152 B
AZG §5
  1. ABGB § 1152 heute
  2. ABGB § 1152 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AZG § 5 heute
  2. AZG § 5 gültig ab 01.05.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  3. AZG § 5 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Rechtssatz

Beim Bereitschaftsdienst in Form der Rufbereitschaft, bei der der Dienstnehmer nicht an der Arbeitsstätte selbst oder in deren unmittelbaren Nähe anwesend zu sein hat, sondern seinen jeweiligen Aufenthaltsort wählen kann und den Dienstgeber nur davon unterrichten muss, wo er erreichbar ist, handelt es sich nicht um eine Arbeitsleistung selbst, sondern um eine andere Leistung, die der Dienstnehmer nicht schon auf Grund der ihn treffenden allgemeinen Treuepflicht zu erbringen hat, sondern die ausdrücklich vereinbart und abgegolten werden muss.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0021696

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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