RS OGH 1992/3/18 9ObS2/92, 8ObS113/98w

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Veröffentlicht am 18.03.1992
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Norm

IESG §1 Abs3 Z2

Rechtssatz

Nach Beginn der Fristen nach § 1 Abs 3 Z 2 IESG zugesicherte "freiwillige Abfertigungen" an Betriebsratsmitglieder für den Verzicht auf ihren besonderen Kündigungsschutz sind nicht gesichert.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 2/92
    Entscheidungstext OGH 18.03.1992 9 ObS 2/92
    Veröff: SZ 65/44
  • 8 ObS 113/98w
    Entscheidungstext OGH 30.04.1998 8 ObS 113/98w
    nur: Nach Beginn der Fristen nach § 1 Abs 3 Z 2 IESG zugesicherte "freiwillige Abfertigungen" sind nicht gesichert. (T1); Beisatz: Hier: "Freiwillige Abgangsentschädigung" als Ausgleich für den Verzicht auf die bei Arbeitgeber-Kündigung einzuhaltende 14wöchige Kündigungsfrist, die jedoch sowohl im Ausgleichsverfahren als auch im Antrag an den Fonds als "freiwillige Abfertigung" bezeichnet wurde. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076703

Dokumentnummer

JJR_19920318_OGH0002_009OBS00002_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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