RS OGH 1992/3/18 1Ob526/92, 10Ob530/94, 2Ob92/11k, 6Ob84/20a

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Veröffentlicht am 18.03.1992
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Norm

F-VG §2

Rechtssatz

Im § 2 F-VG ist der Grundsatz verankert, dass der Aufwand, der sich aus der Besorgung staatlicher Aufgaben ergibt, von jener Gebietskörperschaft, bei der er unmittelbar anfällt, regelmäßig auch endgültig getragen werden soll. Von diesem Grundsatz abweichende Kostentragungsregelungen kann nur der zuständige Gesetzgeber bestimmen (vgl VfSlg 9507/1982).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0059051

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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