RS OGH 1992/3/18 9ObA53/92, 8ObA321/01s, 9ObA71/04p, 8ObA61/18f

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Veröffentlicht am 18.03.1992
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Norm

ABGB §1152 B
AZG §5

Rechtssatz

Die Zahlung eines Entgelts bei Rufbereitschaft kann dem Dienstnehmer nicht mit der Begründung versagt werden, dass er keine Arbeit leiste, weil auch diese Zeit nicht völlig zu seiner freien Verfügung steht; der Dienstgeber, der die Rufbereitschaft verlangt, macht wenigstens zum Teil von der Arbeitskraft des Dienstnehmers Gebrauch. Auf der Grundlage des Arbeitsvertragsrechtes handelt es sich jedenfalls um Arbeitsleistungen, die zu entlohnen sind.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 53/92
    Entscheidungstext OGH 18.03.1992 9 ObA 53/92
    Veröff: EvBl 1992/177 S 763 = ZAS 1993/6 S 104 (Andexlinger) = Arb 11018 = WBl 1992,259 = RdW 1992,350
  • 8 ObA 321/01s
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 ObA 321/01s
    Beisatz: Auch während der "Erreichbarkeit per Handy" ist der Arbeitnehmer in der Bestimmung seines Aufenthalts beschränkt, weil ihn die Verpflichtung trifft, Aufenthaltsorte zu wählen, an denen er über ein von ihm ständig betriebsbereit und empfangsbereit zu haltendes Funktelefon erreicht werden kann. Auch diese Form angeordneter Bereitschaft des Arbeitnehmers erfüllt nach Sinn und Zweck den Begriff der Rufbereitschaft (vergleiche Bundesarbeitsgericht in ARD 5155/9/2000). Dazu kommt, dass der Arbeitnehmer sein Verhalten während der Rufbereitschaft darauf einrichten muss, im Falle eines Anrufs seine Pflichten ohne besondere Beeinträchtigung wahrnehmen zu können. (T1); Veröff: SZ 2002/109
  • 9 ObA 71/04p
    Entscheidungstext OGH 06.04.2005 9 ObA 71/04p
    Beis wie T1; Beisatz: Auch bloßes Warten bindet den Dienstnehmer; jede zeitliche Bindung für Zwecke eines anderen ist so gesehen eine Leistung. Maßgeblich ist dabei der Umstand, dass der Dienstnehmer - wenngleich in geringerer Intensität - fremdbestimmt ist. (T2)
  • 8 ObA 61/18f
    Entscheidungstext OGH 25.01.2019 8 ObA 61/18f
    Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0021688

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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