RS OGH 1992/3/18 9ObS2/92, 8ObS113/98w

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Veröffentlicht am 18.03.1992
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Norm

IESG §1 Abs3 Z2

Rechtssatz

Auch die kollektivvertraglichen Mindestentgelte übersteigenden Ansprüche aus innerhalb der in § 1 Abs 3 Z 2 IESG genannten Fristen zustandegekommenen Einzelvereinbarungen sind gesichert, soweit sie sich im Rahmen der betriebsüblichen Überzahlungen halten. Es sollte durch den Hinweis auf die betriebliche Übung vermieden werden, daß in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Insolvenz und damit in der Regel im Hinblick auf die Sicherung durch den Insolvenzausfallgeldfonds einzelnen Arbeitnehmern über das betriebliche Lohnniveau hinausgehende Ansprüche oder der Gesamtheit der Arbeitnehmer nicht gewährte Leistungen zugesichert werden.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 2/92
    Entscheidungstext OGH 18.03.1992 9 ObS 2/92
    Veröff: SZ 65/44 = EvBl 1992/169 S 700 = WBl 1992,260 = RdW 1992,349
  • 8 ObS 113/98w
    Entscheidungstext OGH 30.04.1998 8 ObS 113/98w
    Vgl auch; Beisatz: § 1 Abs 3 Z 2 IESG ermöglicht auch keine Ausdehnung der Sicherung auf nach den anderen Bestimmungen des IESG nicht gesicherte Ansprüche. (T1); Beisatz: Hier: "Freiwillige Abgangsentschädigung" iSd § 49 Abs 3 Z 7 ASVG, die aus Anlaß der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt wird. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076700

Dokumentnummer

JJR_19920318_OGH0002_009OBS00002_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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