Norm
F-VG §2Rechtssatz
Unter den im § 2 F-VG neben dem Bund erwähnten "übrigen Gebietskörperschaften" sind nicht nur die Länder, sondern auch die Gemeinden zu verstehen (vgl VfSlg 9507/1982).Unter den im Paragraph 2, F-VG neben dem Bund erwähnten "übrigen Gebietskörperschaften" sind nicht nur die Länder, sondern auch die Gemeinden zu verstehen vergleiche VfSlg 9507/1982).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0059039Dokumentnummer
JJR_19920318_OGH0002_0010OB00526_9200000_012