RS OGH 1992/3/19 7Ob513/92, 7Ob136/98w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1992
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Norm

WBFG 1968 §24
WBFG 1968 §25
WBFG 1968 §26

Rechtssatz

Der Förderungsvorgang geht in zwei Etappen vor sich, und zwar in jener des Ansuchens und dessen positiver Beantwortung in Form der Zusicherung und in jener der Förderung selbst, im vorliegenden Fall durch eine Darlehensgewährung. Gleich ob man die Darlehenszusicherung durch den Förderungsträger schon als Privatrechtsgeschäft beurteilt oder als Bescheid wertet, stellt der Darlehensvertrag selbst nach der in diesem Punkt einhellig beurteilten Rechtslage einen zivilrechtlichen Konktrakt zwischen dem Förderungsgeber und dem Förderungsnehmer dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0082854

Dokumentnummer

JJR_19920319_OGH0002_0070OB00513_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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