RS OGH 1992/3/19 15Os23/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1992
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Norm

StPO §295 Abs2
StPO §477 Abs2

Rechtssatz

Hat die Staatsanwaltschaft zum Vorteil des Angeklagten die Strafart (Freiheitsstrafe statt Geldstrafe) und zu seinem Nachteil die Gewährung der bedingten Strafnachsicht bekämpft, weil sie die Verhängung einer milderen Strafart (Geldstrafe), zugleich aber (und insoweit zum Nachteil des Angeklagten) die Ausschaltung der bedingten Strafnachsicht begehrte, so bedarf es zur Stattgebung der solcherart nicht lediglich zugunsten des Angeklagten ergriffenen Berufung dessen Zustimmung nicht.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 23/92
    Entscheidungstext OGH 19.03.1992 15 Os 23/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0100440

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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