Norm
StPO §295 Abs2Rechtssatz
Mit der Novellierung der §§ 295 Abs 2, 477 Abs 2 StPO durch das StRÄG 1987 hat der Gesetzgeber eine Legalbewertung der unbedingten Geldstrafe als im Verhältnis zur bedingten Freiheitsstrafe strengere Sanktion vorgenommen (RZ 1990/67).Mit der Novellierung der Paragraphen 295, Absatz 2, 477, Absatz 2, StPO durch das StRÄG 1987 hat der Gesetzgeber eine Legalbewertung der unbedingten Geldstrafe als im Verhältnis zur bedingten Freiheitsstrafe strengere Sanktion vorgenommen (RZ 1990/67).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0100439Dokumentnummer
JJR_19920319_OGH0002_0150OS00023_9200000_001