RS OGH 1992/3/19 7Ob531/92, 1Ob548/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1992
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Norm

ABGB §1091 A1

Rechtssatz

Werden wesentliche Bestandteile des Unternehmens zur Verfügung gestellt, dann fällt es auch nicht entscheidend ins Gewicht, daß ein konkreter Kundenkreis nicht übergeben werden konnte, eine ständige Nachfrage sich aber aus der Lage des Bestandobjektes ergibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0020576

Dokumentnummer

JJR_19920319_OGH0002_0070OB00531_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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