RS OGH 1992/3/19 7Ob530/92, 8Ob597/92, 1Ob177/97d, 9Ob71/98a, 9Ob185/98s, 9Ob269/99w, 7Ob13/00p, 8Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1992
beobachten
merken

Norm

EheG §49 B
EheG §61 Abs3

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Frage, ob das Verschulden eines Teils überwiegt, ist nicht nur zu berücksichtigen, wer mit dem Verhalten, das später zur Zerrüttung der Ehe geführt hat, begonnen, sondern auch wer entscheidend dazu beigetragen hat, dass die Ehe unheilbar zerrüttet wurde (EFSlg 51667, 46258 ua).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0056755

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten