RS OGH 1992/3/23 10Bkd3/91, 14Bkd6/92, 12Bkd1/93, 11Bkd4/00, 6Bkd3/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1992
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 J
RL-BA 1977 §4

Rechtssatz

Gemäß § 4 RL-BA 1977 darf der Rechtsanwalt nur dann eine Verbindlichkeit eingehen, wenn deren Erfüllung sicher ist. Nach ständiger Rechtsprechung der OBDK hat der Rechtsanwalt eine freiwillig geschlossene Vereinbarung unter allen Umständen einzuhalten und zu seinem Wort zu stehen (AnwBl 1955,113; AnwBl 1956,73; AnwBl 1978,411; AnwBl 1989,143). Die Bestreitung einer solchen Verpflichtung bildet eine schwere Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes (AnwBl 1952,83; AnwBl 1989,620).

Entscheidungstexte

  • 10 Bkd 3/91
    Entscheidungstext OGH 23.03.1992 10 Bkd 3/91
  • 14 Bkd 6/92
    Entscheidungstext OGH 05.10.1992 14 Bkd 6/92
    Beisatz: Aus dem Zusammenhalt der §§ 10 Abs 2 RAO und 1 DSt 1990 ergibt sich ferner, daß bloß äußerlich rechtmäßiges Verhalten im Einzelfall nicht ausreichen muß, um den Anforderungen standesgemäßen Verhaltens Genüge zu tun (AnwBl 1987,17). Auch ist unerheblich, ob eine gemachte Zusage einklagbar ist (AnwBl 1988,407). (T1)
  • 12 Bkd 1/93
    Entscheidungstext OGH 14.06.1993 12 Bkd 1/93
    Vgl auch
  • 11 Bkd 4/00
    Entscheidungstext OGH 02.07.2001 11 Bkd 4/00
    nur: Nach ständiger Rechtsprechung der OBDK hat der Rechtsanwalt eine freiwillig geschlossene Vereinbarung unter allen Umständen einzuhalten und zu seinem Wort zu stehen (AnwBl 1955,113; AnwBl 1956,73; AnwBl 1978,411; AnwBl 1989,143). Die Bestreitung einer solchen Verpflichtung bildet eine schwere Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes (AnwBl 1952,83; AnwBl 1989,620). (T2) Beisatz: Dies gilt selbstredend für eine Garantieerklärung. (T3)
  • 6 Bkd 3/11
    Entscheidungstext OGH 07.05.2012 6 Bkd 3/11
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0056298

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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