Norm
DSt 1990 §1 Abs1 JRechtssatz
Gemäß § 4 RL-BA 1977 darf der Rechtsanwalt nur dann eine Verbindlichkeit eingehen, wenn deren Erfüllung sicher ist. Nach ständiger Rechtsprechung der OBDK hat der Rechtsanwalt eine freiwillig geschlossene Vereinbarung unter allen Umständen einzuhalten und zu seinem Wort zu stehen (AnwBl 1955,113; AnwBl 1956,73; AnwBl 1978,411; AnwBl 1989,143). Die Bestreitung einer solchen Verpflichtung bildet eine schwere Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes (AnwBl 1952,83; AnwBl 1989,620).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0056298Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012