RS OGH 1992/3/23 5Bkd1/91, 11Bkd1/99, 16Bkd2/06, 5Bkd5/07, 20Ds14/20v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1992
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 C1
RAO §9
RAO §19

Rechtssatz

Durch Unterlassung einer detaillierten Abrechnung, die dem Klienten eine nachvollziehbare lückenlose Aufklärung über für ihn vereinnahmte Beträge und die ihm angelasteten Anwaltskosten gewährt einerseits und durch Anlastung bedeutend überhöhter Kosten andererseits hat der Beschuldigte sowohl Berufspflichten (§§ 9 und 19 RAO) verletzt als auch Ehre und Ansehen des Standes gravierend beeinträchtigt.

Entscheidungstexte

  • 5 Bkd 1/91
    Entscheidungstext OGH 23.03.1992 5 Bkd 1/91
  • 11 Bkd 1/99
    Entscheidungstext OGH 26.02.2001 11 Bkd 1/99
    Vgl auch; Beisatz: Ein Rechtsanwalt hat bei der Einforderung von Kosten besondere Sorgfalt dahingehend anzuwenden, dass diese richtig berechnet und bekanntgegeben werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn für den Fall der Nichtbezahlung dieser Kosten Klagsschritte angekündigt werden, im gegenständlichen Fall sogar in zweifacher Richtung, nämlich eine persönliche Klage des Rechtsanwaltes und eine Klage eines Schutzvereins zum lauteren Wettbewerb nach UWG. In der Regel wird eine Klagsandrohung von Privaten, auch wenn diese Geschäftsleute sind, ernst genommen, weil man einem Rechtsanwalt unterstellt, angekündigte Klagen auf entsprechende sachliche und rechtliche Begründetheit zu stützen. (T1)
  • 16 Bkd 2/06
    Entscheidungstext OGH 12.06.2006 16 Bkd 2/06
    Auch
  • 5 Bkd 5/07
    Entscheidungstext OGH 06.12.2007 5 Bkd 5/07
    Vgl auch
  • 20 Ds 14/20v
    Entscheidungstext OGH 13.04.2021 20 Ds 14/20v
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0055041

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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