RS OGH 1992/3/24 5Ob523/91 (5Ob524/91), 5Ob12/03f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1992
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Norm

GmbHG §39 Abs4

Rechtssatz

Der das GmbH - Recht prägende Trennungsgrundsatz muß ungeachtet des beherrschenden Einflusses einzelner Gesellschafter, hier des Geschäftsführers, um dessen Entlastung es geht, auf die beklagten Gesellschafter - Gesellschaften so weit als möglich und notwendig gewahrt bleiben. Selbst wenn alle Voraussetzungen für die Annahme eines Zurechnungsdurchgriffstatbestandes vorlägen, darf in Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel zum Zweck der Funktionsfähigkeit der Gesellschaftsorgane den beherrschten Gesellschafter - Gesellschaften nicht das Stimmrecht entzogen werden. Es genügt, daß den unter einem beherrschenden Einfluß stehenden Vertretungsorganen (Geschäftsführern der Gesellschafter - GmbH) die Vertretungshandlung entzogen und für Vertretungen vorzusorgen ist, die das Stimmrecht ohne den beherrschenden Einfluß des von der Abstimmung über seine Entlastung betroffenen Geschäftsführers ausüben können.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 523/91
    Entscheidungstext OGH 24.03.1992 5 Ob 523/91
    Veröff: SZ 65/46 = JBl 1992,597
  • 5 Ob 12/03f
    Entscheidungstext OGH 11.02.2003 5 Ob 12/03f
    Auch; nur: Der das GmbH - Recht prägende Trennungsgrundsatz. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0059938

Dokumentnummer

JJR_19920324_OGH0002_0050OB00523_9100000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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