Norm
ABGB §473Rechtssatz
Die Unzulässigkeit der Begründung einer Grunddienstbarkeit, bestehend im Verzicht auf die Begründung von Wohnungseigentum, bewirkt auch die Unzulässigkeit einer irregulären Servitut mit einem solchen Inhalt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0011611Dokumentnummer
JJR_19920324_OGH0002_0050OB00087_9100000_005