RS OGH 1992/3/24 5Ob508/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1992
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Norm

UVG §5
UVG §7 Abs1
  1. UVG § 5 heute
  2. UVG § 5 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  3. UVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. UVG § 5 gültig von 07.11.1985 bis 31.12.2001
  1. UVG § 7 heute
  2. UVG § 7 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. UVG § 7 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  4. UVG § 7 gültig von 07.11.1985 bis 31.12.2004

Rechtssatz

Die Fälle, daß der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte hat und daß er einen Teil seines Unterhaltsanspruches hereinbringen kann, beruhen zwar auf ähnlichen Wertungen, sind aber rechtlich nicht gleich, weil im ersten Fall der Beurteilung nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG ein verminderter Unterhaltsanspruch (im Sinne der obigen Ausführungen zu § 140 Abs 3 ABGB) zugrunde zu legen ist, während im zweiten Fall der Unterhaltsanspruch unverändert ist, aber (wegen regelmäßiger Teilleistungen) nur einer teilweisen Sicherung bedarf.Die Fälle, daß der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte hat und daß er einen Teil seines Unterhaltsanspruches hereinbringen kann, beruhen zwar auf ähnlichen Wertungen, sind aber rechtlich nicht gleich, weil im ersten Fall der Beurteilung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG ein verminderter Unterhaltsanspruch (im Sinne der obigen Ausführungen zu Paragraph 140, Absatz 3, ABGB) zugrunde zu legen ist, während im zweiten Fall der Unterhaltsanspruch unverändert ist, aber (wegen regelmäßiger Teilleistungen) nur einer teilweisen Sicherung bedarf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076306

Dokumentnummer

JJR_19920324_OGH0002_0050OB00508_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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