RS OGH 1992/3/24 5Ob42/92, 4Ob241/05b, 6Ob214/18s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1992
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Norm

ZPO §182 Abs1
ZPO §186 Abs2
ZPO §291
ZPO §319

Rechtssatz

Der Auftrag des Gerichtes an eine Prozesspartei, mittels Schriftsatzes die Höhe der ihr tatsächlich aufgelaufenen Baukosten sowie "die bestrittene bessere Ausstattung" (des Baues) und die hiefür getätigten Aufwendungen bekanntzugeben und aufzuschlüsseln, ist nicht als gemäß § 319 ZPO (§ 303 ZPO) nicht gesondert anfechtbare Anordnung einer Beweisaufnahme durch Urkundenvorlage anzusehen, er stellt sich vielmehr inhaltlich als Einwirkung des Gerichtes auf die Prozesspartei, das nach Ansicht des Gerichtes erhebliche Vorbringen in eine bestimmte Richtung zu ergänzen und die erforderlichen Aufklärungen zu geben, dar. Dieser Beschluss ist damit Ausfluss der dem Gericht - im Einzelrichterverfahren auch im Sinne des § 7 a JN dem Einzelrichter - gemäß § 182 Abs 1 ZPO obliegenden Verpflichtung zur materiellen Prozessleitung und daher gemäß § 186 Abs 2 ZPO durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht anfechtbar. (Zur Berechtigung des erstgerichtlichen Auftrages wurde nicht Stellung genommen).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 42/92
    Entscheidungstext OGH 24.03.1992 5 Ob 42/92
    Veröff: EvBl 1992/167 S 699
  • 4 Ob 241/05b
    Entscheidungstext OGH 14.03.2006 4 Ob 241/05b
    Auch; Beisatz: Hier: Mangelnde Aufschlüsselung des Schadenersatzbegehrens in entgangenen Gewinn und Rettungsaufwand. (T1)
  • 6 Ob 214/18s
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 6 Ob 214/18s
    Vgl auch; Beisatz: Eine vom Einzelrichter im Rahmen etwa des § 182 Abs 1 ZPO getroffene Verfügung ist durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht anfechtbar. Dies gilt auch für Verfügungen (Anordnungen) des Einzelrichters nach § 177 und § 184 ZPO, und zwar ohne dass es vorher des in § 186 Abs 1 ZPO genannten Widerspruchs der Partei bedurfte. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0037371

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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