TE Vwgh Erkenntnis 2004/3/24 2003/12/0164

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Veröffentlicht am 24.03.2004
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Index

L22007 Landesbedienstete Tirol;
L24007 Gemeindebedienstete Tirol;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GdBG Innsbruck 1970 §55 lita idF 2001/064;
GehG 1956 §12 Abs3 impl;
GehG 1956 §12a Abs4 impl;
GehG 1956 §12a impl;
GehG 1956 §28 Abs2 impl;
GehG 1956 §28 Abs4 impl;
LBG Tir 1998 §2 litc Z1 idF 2000/030 impl;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der Mag. S in T, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in 6010 Innsbruck, Bürgerstraße 19/1, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck vom 30. Juli 2003, Zl. I-552/2003/PA, betreffend Feststellung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung nach Überstellung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin der Allgemeinen Verwaltung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2000 überstellte der Stadtsenat die Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 in die Verwendungsgruppe A und ernannte sie auf einen in der Verwendungsgruppe A systemisierten Dienstposten mit der Möglichkeit der Zeitvorrückung in die VII. Dienstklasse.

Gegen die Erledigung des Stadtsenates vom 6. Dezember 2000, mit der die Beschwerdeführerin im zweiten Absatz davon informiert wurde, dass sie ab 1. Jänner 2001 die Bezüge der Verwendungsgruppe A, IV. Dienstklasse, 8. Gehaltsstufe (samt näher bezeichneten Zulagen) erhalte, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der sie mit Beschluss vom 19. März 2003, Zl. 2001/12/0035, zurückwies. In sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz in Verbindung mit Abs. 8 VwGG wird zur Vermeidung weiterer Wiederholungen auf diesen Beschluss verwiesen.

In ihrer an die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck gerichteten Eingabe vom 7. Mai 2003 ersuchte die Beschwerdeführerin hierauf, den erfolglos angefochtenen Teil der Erledigung vom 6. Dezember 2000 "in gesetzlicher Weise als Bescheid zur Gänze auszufertigen".

Nach weiterem Schriftwechsel sprach die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck (die belangte Behörde) mit dem angefochtenen Bescheid wie folgt ab:

"Der Beschwerdeführerin gebührt mit Wirkung vom 1. Jänner 2001, dem Tag der Wirksamkeit ihrer Überstellung in die Verwendungsgruppe A, auf Grund der Bestimmungen des § 12a Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, in der geltenden Fassung, die besoldungsrechtliche Stellung der Verwendungsgruppe A, IV. Dienstklasse, 8. Gehaltsstufe, mit nächster Vorrückung zum 1. Jänner 2002."

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe des § 12a Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) aus, bei der Überstellung von der Verwendungsgruppe B in die Verwendungsgruppe A ergebe sich ein sogenannter "Überstellungsverlust" von vier Jahren. Für die Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck beginne das Gehalt in der Verwendungsgruppe A in der III. Dienstklasse mit der Gehaltsstufe 1, und in der IV. Dienstklasse mit der Gehaltsstufe 5 (die III. Dienstklasse, Verwendungsgruppe A, habe eine Gehaltsstufe, die IV. Dienstklasse habe die Gehaltsstufen 5 bis 9). Ausgehend vom "Vorrückungsstichtag 17. Feber 1988 = 1. Jänner 1988" sei daher auf Grund der zwingenden Bestimmung des § 12a Abs. 4 des GehG festzustellen, dass der Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 1. Jänner 2001, dem Tag der Wirksamkeit ihrer Überstellung in die Verwendungsgruppe A, die im Spruch angeführte besoldungsrechtliche Stellung (Verwendungsgruppe A, IV. Dienstklasse, 8. Gehaltsstufe) gebühre und die nächste Vorrückung auf den 1. Jänner 2002 falle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Hiezu erstattete die Beschwerdeführerin eine Äußerung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die von ihr geltend gemachte unrichtige Rechtsanwendung gründe sich auf die Verkennung der Bestimmungen des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes samt dazu ergangener Beförderungsrichtlinien sowie der des Gehaltsgesetzes 1956 idgF, insbesondere des § 12a leg. cit. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, es sei vom Vorrückungsstichtag 17. Februar 1988 (1. Jänner 1988) und der zwingenden Bestimmung des § 12a Abs. 4 GehG auszugehen, weshalb der Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 1.1.2000 die besoldungsrechtliche Stellung der Verwendungsgruppe A,

IV. Dienstklasse, 8. Gehaltsstufe, mit nächster Vorrückung 1. Jänner 2002 zukomme, sei unrichtig, richtig sei - so die Beschwerde - vielmehr Folgendes:

"A)

Der Vorrückungsstichtag vom 1.1.1988 bleibt unbestritten.

B)

Der 1.1.2001 als Tag der Wirksamkeit der Überstellung der Bf in die Verwendungsgruppe A ist ebenfalls anzuerkennen.

C)

Die im Spruch angeführte besoldungsrechtliche Stellung (A/IV./8.) ist unrichtig; Richtig ist per 1.1.2001 die Einreihung bzw. besoldungsrechtliche Stellung der Bf in A/VI./3.

D)

Die Bf ist am 23.07.1990 eingetreten. Sie erreicht die Dienstklasse IV 2 Jahre ab dem Vorrückungsstichtag - sohin 1.1.1990. Es besteht, wie auch dem bekämpften Bescheid (Seite 3, 5. Absatz) zu entnehmen ist, in der Dienstklasse IV

1. Gehaltsstufe 5.

E)

Die nächste Vorrückung tritt sohin mit 1.1.1992 ein und in weiterer Folge zur Erreichung der Dienstklasse V nach 7,5 Jahren ab dem Vorrückungsstichtag (1.7.1995), und zwar in die Dienstklasse V, Gehaltsstufe 4. Sodann hätte die belangte Behörde vom Erreichen der Dienstklasse VI nach 10 Jahren ab dem Vorrückungsstichtag (1.1.1998) auszugehen gehabt und zwar vom Erreichen der Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 2, Vorrückung am 1.1.2000, und zwar in die Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 3. Verwendungsgruppe A; dies bei nächster Vorrückung am 1.1.2002 in die Dienstklasse VI./4. Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe A.

F)

Dies hat alles in Übereinstimmung mit den Beförderungsrichtlinien des Stadtsenates vom 12.10.1995 mit Wirksamkeit vom 1.1.1996 zu geschehen. Auch diese wurden rechtsunrichtig angewandt.

Es kann sohin kein Zweifel bestehen, dass der Bf mit Wirkung vom 1.1.2001 die Bezüge sowie die besoldungsrechtliche Stellung gemäß Verwendungsgruppe A, VI Dienstklasse, 3 Gehaltsstufe zustehen, dies bei nächster Vorrückung auf den 1.1.2002."

Die Beschwerde zieht den dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel, sie sieht jedoch ihre besoldungsrechtliche Stellung in der Verwendungsgruppe A, VI. Dienstklasse, 3. Gehaltsstufe, zum 1. Jänner 2001 im Wesentlichen dadurch verwirklicht, dass sie bereits siebeneinhalb Jahre ab ihrem Vorrückungsstichtag gerechnet die Gehaltsstufe 4 der V. Dienstklasse und nach weiteren zweieinhalb Jahren die Gehaltsstufe 2 der VI. Dienstklasse mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 2000 ohne Überstellungsverlust erreicht hätte.

Eine solche Laufbahn vermag der Verwaltungsgerichtshof aus dem Gesetz nicht abzuleiten.

Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtslage wird vorerst in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz in Verbindung mit Abs. 9 VwGG auf den zitierten hg. Beschluss vom 9. März 2003 verwiesen.

§ 55 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. (für Tirol) Nr. 44, lautet in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 64/2001:

"VIII. ABSCHNITT

BESOLDUNG

§ 55

Allgemeine Bestimmungen

Auf das Besoldungsrecht der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck finden folgende Vorschriften sinngemäß Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist:

a) § 2 lit. c mit Ausnahme der Z. 1 sublit. aa und bb des Landesbeamtengesetzes 1998 mit folgenden Abweichungen:

1. Die 34. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 136/1979, und die 35. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 561/1979, finden zur Gänze Anwendung.

2. Die §§ 15 bis 20c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 94/2000, finden keine Anwendung.

3. Der Vorrückungszeitraum von der sechsten in die siebte Gehaltsstufe der für Lehrer vorgesehenen Verwendungsgruppen kann um ein Jahr verkürzt werden, sofern die Gesamtbeurteilung dies rechtfertigt.

b)

Die §§ 9, 10 und 11 des Landesbeamtengesetzes 1998.

c)

§ 55 Abs. 1 und § 56 des Gehaltsgesetzes 1956."

Das (Tiroler) Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65, lautet in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung durch die 29. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 30/2000, auszugsweise:

"§ 2

Anwendung bundesgesetzlicher Vorschriften

Auf das Dienstverhältnis der Landesbeamten finden folgende

bundesgesetzliche Vorschriften sinngemäß Anwendung, soweit in

diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist:

lit. a) ...

lit. b) ...

lit. c) 1. das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 677/1978 mit Ausnahme des § 83

sowie mit folgenden Abweichungen:

...

§ 9

Gehalt der Beamten der

allgemeinen Verwaltung

Das Gehalt der Beamten der allgemeinen Verwaltung beträgt in Schilling:

in der Gehalts- stufe

in der Verwendungsgruppe

E

D

C

B

A

I. Dienstklasse

...

 

III. Dienstklasse

1

14598

16199

17605

18039

20419

2

...

...

...

...

-

3

...

...

...

...

-

...

 

Dienstklasse

IV

V

VI

VII

VIII

IX

1

18339

23888

29170

35517

47920

68233

2

19150

24765

30050

36670

50448

72049

3

19493

25648

30925

37817

52975

75861

4

20363

26523

32078

40342

56790

79681

5

21242

27406

33227

42869

60601

83495

6

22122

28287

34372

45398

64415

87307

7

23003

29170

35517

47920

68233

-

8

23888

30050

36670

50448

72049

-

9

24765

30925

37817

52975

-

- "

Gemäß § 8 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 - GehG, in der Fassung der 19. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 198/1969, rückt der Beamte nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Gehaltsstufe vor. Für die Vorrückung ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.

§ 12a GehG in der Fassung der 30. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 318/1977, und der 34. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 136/1979, lautet auszugsweise:

"Überstellung

§ 12a. (1) Überstellung ist die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.

(2) Für die Ermittlung des in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gehörenden Gehaltes werden die nachstehenden Besoldungs- und Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefasst:

1.

Verwendungsgruppen B, ...

2.

...

3.

Verwendungsgruppen A, ...

(3) Wird ein Beamter aus einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 überstellt ...

(4) Wird ein Beamter aus einer Verwendungsgruppe in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe einer anderen Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Besoldungs- und Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:

Überstellung

Ausbildung im Sinne der
Ernennungserfordernisse der
Anlage 1 zum Beamten-
Dienstrechtsgesetz 1979

Zeitraum

von der

in die

Besoldungs- oder
Verwendungsgruppe
gemäß Abs. 2 Z

Jahre

1
1
1
2
2

2
3
3
3
3


mit abgeschlossenem Hochschulstudium
in den übrigen Fällen
mit abgeschlossenem Hochschulstudium
in den übrigen Fällen

2
4
6
2
4

..."

§ 28 GehG lautet, soweit im Beschwerdefall von Relevanz, in der Fassung der 33. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 677/1978:

"Gehalt

§ 28. (1) Das Gehalt des Beamten der Allgemeinen Verwaltung wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in der Dienstklasse III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt.

(2) Es kommen in Betracht für Beamte

der Verwendungsgruppe A - die Dienstklassen III bis IX, der Verwendungsgruppe B - die Dienstklassen III bis VII,

...

Der Beamte ist bei seiner Anstellung in die Dienstklasse III einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Beamte bei der Anstellung durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar in eine höhere, für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.

(3) Das Gehalt beträgt

...

(4) Das Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse IV beginnt das Gehalt in den Verwendungsgruppen D und C mit der Gehaltsstufe 3, in der Verwendungsgruppe B mit der Gehaltsstufe 4 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 5. In der Dienstklasse V beginnt das Gehalt in den Verwendungsgruppen C und B mit der Gehaltsstufe 2 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 3. In der Dienstklasse VI beginnt das Gehalt in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 2. Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten bei der Anstellung durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; Abs. 2 letzter Halbsatz ist auch in diesen Fällen anzuwenden."

Die Tatbestände des § 12a GehG setzen die Überstellung des Beamten voraus, ohne ihm damit ein subjektives Recht auf Überstellung in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe einzuräumen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, Zl. 95/12/0354, mwN).

Gemäß § 12a Abs. 4 GehG gebührt der Beschwerdeführerin nach ihrer Überstellung in die Verwendungsgruppe A mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2001 die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn sie die in der bisherigen Verwendungsgruppe - in ihrem Fall die Verwendungsgruppe B - anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit den in der Tabelle angeführten Zeitraum - in ihrem Fall den Zeitraum von vier Jahren - übersteigt. Daraus folgt, dass zur Ermittlung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung zum 1. Jänner 2001 von ihrer bis dahin anrechenbaren Gesamtdienstzeit von gerundet 13 Jahren vier Jahre abzuziehen sind, sodass für die Zeitvorrückung in der Verwendungsgruppe A ein Zeitraum von neun Jahren zu Grunde zu legen ist. Von diesen neun Jahren entfällt gemäß § 28 Abs. 2 zweiter Satz GehG ein Zeitraum von zwei Jahren auf die Dienstklasse III, die für die Verwendungsgruppe A nur eine Gehaltsstufe vorsieht. Ausgehend von dem gemäß § 28 Abs. 4 GehG vorgesehenen Einstiegsgehalt für die Verwendungsgruppe A in der Dienstklasse IV mit der Gehaltsstufe 5 konnte die Beschwerdeführerin mit ihrer rechnerisch verbleibenden Dienstzeit von sieben Jahren im Wege der Zeitvorrückung mit 1. Jänner 2000 die Gehaltsstufe 8 erreichen, weshalb dem angefochtenen Bescheid in der Feststellung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung mit der Verwendungsgruppe A, IV. Dienstklasse, 8. Gehaltsstufe, unter Zugrundelegung der dargelegten Zeitvorrückung eine Rechtswidrigkeit nicht anhaftet.

Soweit die Beschwerdeführerin dem gegenüber ihre günstigere Laufbahn aus "Beförderungsrichtlinien des Stadtsenates" ableitet, ist dem entgegen zu halten, dass den von ihr ins Treffen geführten "Beförderungsrichtlinien", die ihrem Wesen nach nur eine Richtschnur für die Beförderungspraxis darstellen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. März 2000, Zl. 94/12/0210), für die vorliegende Frage eines subjektiven Rechtes der Beschwerdeführerin keine normative Bedeutung zukommt.

Schließlich vermag die Beschwerdeführerin auch mit ihrem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2000, Zl. 95/12/0172 (= Slg. 15.513/A) eine Rechtswidrigkeit des vorliegend angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen, setzte sich doch das zitierte Erkenntnis vom 18. Oktober 2000 tragend mit der Frage der Anrechnung von Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 3 GehG auseinander, die sich im nunmehr vorliegenden Beschwerdefall jedoch nicht stellt, weil - wie eingangs dargelegt - der der Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung zu Grunde gelegte Vorrückungsstichtag (und damit die Frage der allfälligen Anrechnung von Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 3 GehG) unbestritten ist und damit die Bestimmung des § 12 Abs. 3 GehG für den vorliegenden Fall keine Bedeutung entfalten kann.

Durch die bekämpfte Feststellung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung wurde die Beschwerdeführerin daher nicht in subjektiven Rechten, die sich einzig aus der gesetzlich vorgesehenen Zeitvorrückung ergeben konnten, verletzt.

Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 24. März 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120164.X00

Im RIS seit

22.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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