RS OGH 1992/3/25 6Ob530/92, 7Ob596/94, 7Ob552/95, 1Ob2292/96g, 1Ob325/97v, 8Ob311/97m, 1Ob223/98w, 1

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Veröffentlicht am 25.03.1992
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Norm

ABGB §140 Bc
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231

Rechtssatz

Der mit einem Arbeitsplatzverlust verbundene Einkommensentfall löst auch bei verschuldetem Arbeitsplatzverlust nur die Obliegenheit aus, alle nach den konkreten persönlichen und Arbeitsmarktverhältnissen sinnvollen Anstrengungen zu unternehmen, wieder einen Arbeitsplatz mit entsprechenden Verdienstmöglichkeiten zu finden. Dass sich der Unterhaltspflichtige selbst in die Lage gebracht hat, einen neuen Arbeitsplatz finden zu müssen, ist solange unerheblich, als ihm nicht nachgewiesen werden kann, er hätte es auf den Verlust des Arbeitsplatzes deshalb angelegt gehabt, um seine Unterhaltspflichten nicht erfüllen zu müssen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 530/92
    Entscheidungstext OGH 25.03.1992 6 Ob 530/92
  • 7 Ob 596/94
    Entscheidungstext OGH 31.08.1994 7 Ob 596/94
  • 7 Ob 552/95
    Entscheidungstext OGH 10.05.1995 7 Ob 552/95
    nur: Dass sich der Unterhaltspflichtige selbst in die Lage gebracht hat, einen neuen Arbeitsplatz finden zu müssen, ist solange unerheblich, als ihm nicht nachgewiesen werden kann, er hätte es auf den Verlust des Arbeitsplatzes deshalb angelegt gehabt, um seine Unterhaltspflichten nicht erfüllen zu müssen. (T1)
  • 1 Ob 2292/96g
    Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 2292/96g
    Auch
  • 1 Ob 325/97v
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 325/97v
    Auch; nur T1
  • 8 Ob 311/97m
    Entscheidungstext OGH 30.10.1997 8 Ob 311/97m
  • 1 Ob 223/98w
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 223/98w
    Auch; Beisatz: Dazu reicht die bloße Meldung bei den zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehenden Stellen allein nicht aus, sondern es ist auch die Entfaltung von Eigeninitiative zur Erzielung eines entsprechenden Einkommens zu fordern. (T2)
  • 1 Ob 58/00m
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 58/00m
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Schuldner hat zu behaupten und zu beweisen, dass er das frühere Einkommen nicht mehr erzielen kann. Misslingt ihm dieser Beweis, so kann er dennoch nicht ohneweiteres auf sein früheres Einkommen angespannt werden, sondern es kommt dann auf seine konkreten Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt an. (T3)
  • 8 Ob 133/00t
    Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 Ob 133/00t
    Beis wie T2
  • 1 Ob 165/01y
    Entscheidungstext OGH 07.08.2001 1 Ob 165/01y
    nur: Der mit einem Arbeitsplatzverlust verbundene Einkommensentfall löst auch bei verschuldetem Arbeitsplatzverlust nur die Obliegenheit aus, alle nach den konkreten persönlichen und Arbeitsmarktverhältnissen sinnvollen Anstrengungen zu unternehmen, wieder einen Arbeitsplatz mit entsprechenden Verdienstmöglichkeiten zu finden. (T4)
    Beis wie T2; Beis wie T3
  • 1 Ob 2/02d
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 2/02d
    nur T4
  • 7 Ob 205/03b
    Entscheidungstext OGH 10.09.2003 7 Ob 205/03b
    Auch
  • 2 Ob 208/06m
    Entscheidungstext OGH 14.06.2007 2 Ob 208/06m
    Auch; nur T4; Beis wie T2
  • 1 Ob 81/10h
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 81/10h
    nur T4
  • 10 Ob 67/10s
    Entscheidungstext OGH 05.10.2010 10 Ob 67/10s
    Auch; nur T4; Veröff: SZ 2010/122
  • 8 Ob 33/11b
    Entscheidungstext OGH 26.04.2011 8 Ob 33/11b
    nur T4; Beis wie T2
  • 9 Ob 5/13w
    Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 5/13w
    nur: Der mit einem Arbeitsplatzverlust verbundene Einkommensentfall löst die Obliegenheit aus, alle nach den konkreten persönlichen und Arbeitsmarktverhältnissen sinnvollen Anstrengungen zu unternehmen, wieder einen Arbeitsplatz mit entsprechenden Verdienstmöglichkeiten zu finden. (T5)
    Beisatz: Hier: Versuch der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in einem der Ausbildung nicht entsprechenden Fachbereich. (T6)
  • 6 Ob 80/13b
    Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 80/13b
    Vgl; Beisatz: Da der Vater nach den Feststellungen der Vorinstanzen ab 5. 8. 2009 einkommenslos und infolge fehlenden Aufenthaltstitels auch nicht vermittelbar war, entspricht die Verneinung des Vorliegens der Anspannungsvoraussetzungen durch die Vorinstanzen der Rechtslage. (T7)
  • 4 Ob 101/13a
    Entscheidungstext OGH 09.07.2013 4 Ob 101/13a
    Beis wie T3
  • 1 Ob 65/16i
    Entscheidungstext OGH 28.04.2016 1 Ob 65/16i
    Vgl; nur T5; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Langjährige Arbeitslosigkeit. Der Vater legt zum Nachweis seiner Bemühungen um eine Arbeitsstelle eine umfangreiche Liste seiner Bewerbungen in der jüngeren Vergangenheit vor. (T8)
  • 9 Ob 29/17f
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 Ob 29/17f
    Auch; nur T4
  • 7 Ob 210/17h
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 7 Ob 210/17h
    Auch
  • 6 Ob 76/18x
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 6 Ob 76/18x
    Auch

Schlagworte

Anspannung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047503

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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