- RS0047503">6 Ob 530/92
- RS0047503">7 Ob 596/94
- RS0047503">7 Ob 552/95
nur: Dass sich der Unterhaltspflichtige selbst in die Lage gebracht hat, einen neuen Arbeitsplatz finden zu müssen, ist solange unerheblich, als ihm nicht nachgewiesen werden kann, er hätte es auf den Verlust des Arbeitsplatzes deshalb angelegt gehabt, um seine Unterhaltspflichten nicht erfüllen zu müssen. (T1)
- RS0047503">1 Ob 2292/96g
Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 2292/96g
Auch
- RS0047503">1 Ob 325/97v
Auch; nur T1
- RS0047503">8 Ob 311/97m
- RS0047503">1 Ob 223/98w
Auch; Beisatz: Dazu reicht die bloße Meldung bei den zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehenden Stellen allein nicht aus, sondern es ist auch die Entfaltung von Eigeninitiative zur Erzielung eines entsprechenden Einkommens zu fordern. (T2)
- RS0047503">1 Ob 58/00m
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Schuldner hat zu behaupten und zu beweisen, dass er das frühere Einkommen nicht mehr erzielen kann. Misslingt ihm dieser Beweis, so kann er dennoch nicht ohneweiteres auf sein früheres Einkommen angespannt werden, sondern es kommt dann auf seine konkreten Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt an. (T3)
- RS0047503">8 Ob 133/00t
Beis wie T2
- RS0047503">1 Ob 165/01y
nur: Der mit einem Arbeitsplatzverlust verbundene Einkommensentfall löst auch bei verschuldetem Arbeitsplatzverlust nur die Obliegenheit aus, alle nach den konkreten persönlichen und Arbeitsmarktverhältnissen sinnvollen Anstrengungen zu unternehmen, wieder einen Arbeitsplatz mit entsprechenden Verdienstmöglichkeiten zu finden. (T4)
Beis wie T2; Beis wie T3
- RS0047503">1 Ob 2/02d
nur T4
- RS0047503">7 Ob 205/03b
Auch
- RS0047503">2 Ob 208/06m
Auch; nur T4; Beis wie T2
- RS0047503">1 Ob 81/10h
nur T4
- RS0047503">10 Ob 67/10s
Auch; nur T4; Veröff: SZ 2010/122
- RS0047503">8 Ob 33/11b
nur T4; Beis wie T2
- RS0047503">9 Ob 5/13w
Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 5/13w
nur: Der mit einem Arbeitsplatzverlust verbundene Einkommensentfall löst die Obliegenheit aus, alle nach den konkreten persönlichen und Arbeitsmarktverhältnissen sinnvollen Anstrengungen zu unternehmen, wieder einen Arbeitsplatz mit entsprechenden Verdienstmöglichkeiten zu finden. (T5)
Beisatz: Hier: Versuch der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in einem der Ausbildung nicht entsprechenden Fachbereich. (T6)
- RS0047503">6 Ob 80/13b
Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 80/13b
Vgl; Beisatz: Da der Vater nach den Feststellungen der Vorinstanzen ab 5. 8. 2009 einkommenslos und infolge fehlenden Aufenthaltstitels auch nicht vermittelbar war, entspricht die Verneinung des Vorliegens der Anspannungsvoraussetzungen durch die Vorinstanzen der Rechtslage. (T7)
- RS0047503">4 Ob 101/13a
Entscheidungstext OGH 09.07.2013 4 Ob 101/13a
Beis wie T3
- RS0047503">1 Ob 65/16i
Entscheidungstext OGH 28.04.2016 1 Ob 65/16i
Vgl; nur T5; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Langjährige Arbeitslosigkeit. Der Vater legt zum Nachweis seiner Bemühungen um eine Arbeitsstelle eine umfangreiche Liste seiner Bewerbungen in der jüngeren Vergangenheit vor. (T8)
- RS0047503">9 Ob 29/17f
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 Ob 29/17f
Auch; nur T4
- RS0047503">7 Ob 210/17h
Auch
- RS0047503">6 Ob 76/18x
Auch
- RS0047503">7 Ob 61/24g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.04.2024 7 Ob 61/24g
vgl; Beisatz wie T2
- RS0047503">4 Ob 138/25k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.01.2026 4 Ob 138/25k
vgl