Norm
ABGB §140 CcRechtssatz
Fahrtkosten, die Kosten für die Arbeitskleidung, die für die Verpflegung am Arbeitsplatz auflaufenden Mehrauslagen und die Kosten für die Berufsschule sind von der Lehrlingsentschädigung abzuziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047752Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.11.2012