RS OGH 1992/3/25 3Ob16/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1992
beobachten
merken

Norm

KO §124

Rechtssatz

Da in § 124 KO "Feststehen" und "Fälligkeit" der Ansprüche der Massegläubiger gleichgesetzt werden, ist davon auszugehen, daß dies auch bei einem Vorgehen im Sinne der Bestimmungen des § 47 Abs 2 KO zu geschehen hat.Da in Paragraph 124, KO "Feststehen" und "Fälligkeit" der Ansprüche der Massegläubiger gleichgesetzt werden, ist davon auszugehen, daß dies auch bei einem Vorgehen im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 47, Absatz 2, KO zu geschehen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0065728

Dokumentnummer

JJR_19920325_OGH0002_0030OB00016_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten