Norm
KO §124Rechtssatz
Da in § 124 KO "Feststehen" und "Fälligkeit" der Ansprüche der Massegläubiger gleichgesetzt werden, ist davon auszugehen, daß dies auch bei einem Vorgehen im Sinne der Bestimmungen des § 47 Abs 2 KO zu geschehen hat.Da in Paragraph 124, KO "Feststehen" und "Fälligkeit" der Ansprüche der Massegläubiger gleichgesetzt werden, ist davon auszugehen, daß dies auch bei einem Vorgehen im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 47, Absatz 2, KO zu geschehen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0065728Dokumentnummer
JJR_19920325_OGH0002_0030OB00016_9200000_003