Norm
UVG §2 Abs2Rechtssatz
Ein Anspruch auf Vorschüsse besteht auch dann nicht, wenn das Kind im Sinne des § 74 Abs 2 StVG von seiner in Strafhaft befindlichen Mutter bei sich behalten wird.Ein Anspruch auf Vorschüsse besteht auch dann nicht, wenn das Kind im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, StVG von seiner in Strafhaft befindlichen Mutter bei sich behalten wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076029Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.04.2016