RS OGH 2014/11/25 6Ob516/92, 10Ob54/12g, 10Ob60/14t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1992
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Norm

UVG §2 Abs2
  1. UVG § 2 heute
  2. UVG § 2 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  3. UVG § 2 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Ein Anspruch auf Vorschüsse besteht auch dann nicht, wenn das Kind im Sinne des § 74 Abs 2 StVG von seiner in Strafhaft befindlichen Mutter bei sich behalten wird.Ein Anspruch auf Vorschüsse besteht auch dann nicht, wenn das Kind im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, StVG von seiner in Strafhaft befindlichen Mutter bei sich behalten wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076029

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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