RS OGH 1992/3/26 8Ob632/91

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Veröffentlicht am 26.03.1992
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Norm

MRG §10 Abs3 Z1
  1. MRG § 10 heute
  2. MRG § 10 gültig ab 01.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  3. MRG § 10 gültig von 21.02.1997 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  4. MRG § 10 gültig von 01.03.1994 bis 20.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  5. MRG § 10 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

§ 10 Abs 3 Z 1 MRG regelt den Ersatz der Herstellung ua von Beheizungsanlagen im weitesten Sinn; hiezu gehören alle Zuarbeiten und alle Nacharbeiten. Dazu zählt auch eine außerhalb der Wohnung errichtete neue Gassteigleitung, wenn sie zur Errichtung der Heizung notwendig war.Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, MRG regelt den Ersatz der Herstellung ua von Beheizungsanlagen im weitesten Sinn; hiezu gehören alle Zuarbeiten und alle Nacharbeiten. Dazu zählt auch eine außerhalb der Wohnung errichtete neue Gassteigleitung, wenn sie zur Errichtung der Heizung notwendig war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070038

Dokumentnummer

JJR_19920326_OGH0002_0080OB00632_9100000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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