RS OGH 1992/3/26 8Ob536/92

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Veröffentlicht am 26.03.1992
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Norm

MRG §30 Abs2 Z3 Fall1 B
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG setzt einen nachteiligen Gebrauch von einem in § 1 Abs 1 MRG aufgezählten Mietgegenstand voraus, wozu allerdings auch feste Einbauten und dergleichen zählen. Vom Vermieter beigestellte Einrichtungsgegenstände werden ausdrücklich neben den Begriff des Mietgegenstandes im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs 1 MRG gestellt, sodaß es sich verbietet sie selbst als Mietgegenstand im Sinne dieser Kündigungsgrundes zu behandeln.Der Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, erster Fall MRG setzt einen nachteiligen Gebrauch von einem in Paragraph eins, Absatz eins, MRG aufgezählten Mietgegenstand voraus, wozu allerdings auch feste Einbauten und dergleichen zählen. Vom Vermieter beigestellte Einrichtungsgegenstände werden ausdrücklich neben den Begriff des Mietgegenstandes im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, MRG gestellt, sodaß es sich verbietet sie selbst als Mietgegenstand im Sinne dieser Kündigungsgrundes zu behandeln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070383

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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