RS OGH 1992/3/26 8Ob632/91, 7Ob628/92, 5Ob71/02f, 5Ob161/03t

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Veröffentlicht am 26.03.1992
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Norm

MRG §10

Rechtssatz

Die Höhe des Ersatzanspruches nach § 10 MRG ist zweifach begrenzt, nämlich einerseits durch den tatsächlich aufgewendeten Betrag und andererseits durch den bei der Übergabe noch verbliebenen Wert.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 632/91
    Entscheidungstext OGH 26.03.1992 8 Ob 632/91
  • 7 Ob 628/92
    Entscheidungstext OGH 26.11.1992 7 Ob 628/92
    Auch; Beisatz: Der tatsächlich aufgewendete Betrag aber bildet eine Begrenzung der Höhe des Ersatzanspruches ohne Rücksicht auf die Geldentwertung. (T1)
  • 5 Ob 71/02f
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 5 Ob 71/02f
    Beisatz: Hier: Öffentliche Förderungen für die vom Mieter durchgeführten Arbeiten. (T2)
  • 5 Ob 161/03t
    Entscheidungstext OGH 26.08.2003 5 Ob 161/03t
    Auch; nur: Die Höhe des Ersatzanspruches nach § 10 MRG ist begrenzt durch den tatsächlich aufgewendeten Betrag. (T3); Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069911

Dokumentnummer

JJR_19920326_OGH0002_0080OB00632_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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