Norm
MRG §10Rechtssatz
Die Höhe des Ersatzanspruches nach § 10 MRG ist zweifach begrenzt, nämlich einerseits durch den tatsächlich aufgewendeten Betrag und andererseits durch den bei der Übergabe noch verbliebenen Wert.Die Höhe des Ersatzanspruches nach Paragraph 10, MRG ist zweifach begrenzt, nämlich einerseits durch den tatsächlich aufgewendeten Betrag und andererseits durch den bei der Übergabe noch verbliebenen Wert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069911Dokumentnummer
JJR_19920326_OGH0002_0080OB00632_9100000_001