RS OGH 1992/3/26 8Ob507/92 (8Ob508/92), 10Ob2148/96x, 2Ob207/13z

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Veröffentlicht am 26.03.1992
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Norm

ZustG §8 Abs2

Rechtssatz

Eine Zustellung an einen Ausländer nach § 8 Abs 2 ZustG ist nur dann rechtswirksam, wenn das Heimatrecht dessen, an den zugestellt werden soll, eine entsprechende oder ähnliche Art der Zustellung kennt. (Hier: Dem englischen Zivilverfahrensrecht ist eine dem § 8 ZustG entsprechende Bestimmung unbekannt).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 507/92
    Entscheidungstext OGH 26.03.1992 8 Ob 507/92
  • 10 Ob 2148/96x
    Entscheidungstext OGH 11.06.1996 10 Ob 2148/96x
    nur: Eine Zustellung an einen Ausländer nach § 8 Abs 2 ZustG ist nur dann rechtswirksam, wenn das Heimatrecht dessen, an den zugestellt werden soll, eine entsprechende oder ähnliche Art der Zustellung kennt. (T1) Beisatz: Oder wenn die Anwendung der Vorschrift des § 8 ZustellG (Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch) der ausländischen Prozeßpartei mit Rechtsbelehrung bekannt gemacht wurde. (T2)
  • 2 Ob 207/13z
    Entscheidungstext OGH 09.07.2014 2 Ob 207/13z
    Vgl aber; Beisatz: Hier aber „bisherige Abgabestelle“ einer polnischen Staatsangehörigen im Inland. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083832

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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