RS OGH 1992/3/27 16Os17/92 (16Os18/92)

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Veröffentlicht am 27.03.1992
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Norm

StPO §6 B

Rechtssatz

Für eine vom Angeklagten deswegen, weil er mit der Rechtsmittelausführung durch seinen Verteidiger nicht einverstanden sei, beantragte "neuerliche Fristsetzung zur Nichtigkeitseingabe und Berufungseingabe" ist nach dem Gesetz (§ 6 StPO) kein Raum, sodaß das Unterbleiben einer Beschlußfassung darüber durch den Schöffengerichts-Vorsitzenden einer zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen indizierten sofortigen Rechtsmittelentscheidung nicht entgegensteht.Für eine vom Angeklagten deswegen, weil er mit der Rechtsmittelausführung durch seinen Verteidiger nicht einverstanden sei, beantragte "neuerliche Fristsetzung zur Nichtigkeitseingabe und Berufungseingabe" ist nach dem Gesetz (Paragraph 6, StPO) kein Raum, sodaß das Unterbleiben einer Beschlußfassung darüber durch den Schöffengerichts-Vorsitzenden einer zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen indizierten sofortigen Rechtsmittelentscheidung nicht entgegensteht.

Entscheidungstexte

  • 16 Os 17/92
    Entscheidungstext OGH 27.03.1992 16 Os 17/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0096235

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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