Norm
StGB §133 FRechtssatz
Ein Gemeindesekretär, dessen Obliegenheiten beim Führen der Handkassa allein darin bestanden, die eingenommenen Beträge zu verbuchen und monatlich (bar oder unbar) an die Hauptkasse abzuführen, handelt bei der Zueignung von Amtsgeldern daraus jedenfalls nicht in (mißbräuchlicher) Ausübung einer ihm (immerhin der Art nach) eingeräumten Befugnis, als Organ der Gemeinde Amtsgeschäfte vorzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0094562Dokumentnummer
JJR_19920327_OGH0002_0120OS00153_9100000_001