RS OGH 1992/3/30 12Bkd5/91, 16Bkd6/02, 16Bkd1/03, 12Bkd2/06, 19Ob3/14a, 26Ds4/21v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1992
beobachten
merken

Norm

DSt 1990 §1 Abs1 J

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, die übernommenen Verbindlichkeiten zu erfüllen (AnwBl 1976,31); die Bestreitung einer von ihm übernommenen Verpflichtung bedeutet eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes (AnwBl 1989,620).

Entscheidungstexte

  • 12 Bkd 5/91
    Entscheidungstext OGH 30.03.1992 12 Bkd 5/91
  • 16 Bkd 6/02
    Entscheidungstext OGH 04.11.2002 16 Bkd 6/02
    Vgl; Beisatz: Es ist dem Ansehen des Rechtsanwaltstandes abträglich, wenn ein Rechtsanwalt übernommene Verpflichtungen oder ihm auferlegte Verbindlichkeiten nicht erfüllt. (T1); Beisatz: Hier: Exekutionsführung gegen Rechtsanwalt. (T2)
  • 16 Bkd 1/03
    Entscheidungstext OGH 19.05.2003 16 Bkd 1/03
    Auch; Beisatz: Ein Rechtsanwalt, der es bis zur zwangsweisen Eintreibung eines geschuldeten Betrages kommen lässt, beeinträchtigt nicht nur sein persönliches Ansehen, sondern auch das Ansehen und die Ehre des ganzen Standes. (T3)
  • 12 Bkd 2/06
    Entscheidungstext OGH 13.11.2006 12 Bkd 2/06
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 19 Ob 3/14a
    Entscheidungstext OGH 03.12.2014 19 Ob 3/14a
    Auch; Beisatz: Ein Rechtsanwalt muss wissen, welche Fristen und Termine bei Kündigungen von Mitarbeitern einzuhalten sind. Wenn ihm dabei Fehler unterlaufen, muss er für die finanziellen Auswirkungen unverzüglich einstehen. Ist er dazu nicht in der Lage, darf er es nicht auf Exekutionsführungen oder auf von dritter Seite gestellte Konkursanträge ankommen lassen, sondern muss versuchen, Zahlungserleichterungen zu verhandeln. Gelingt ihm dies nicht, hat er entweder selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen oder auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu verzichten. Aufgrund der damit verbundenen negativen Publizitätswirkungen bedeutet jede Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über einen aktiven Rechtsanwalt eine gravierende Beeinträchtigung der Reputation des Anwaltsstandes. (T4)
  • 26 Ds 4/21v
    Entscheidungstext OGH 13.10.2021 26 Ds 4/21v
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0056308

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten