Norm
DSt 1990 §1 Abs1 ERechtssatz
Nach § 23 RL-BA 1977 hat der Rechtsanwalt die ihm von der Rechtsanwaltskammer erteilten Aufträge zu befolgen und seine ihr gegenüber bestehenden Pflichten zu erfüllen. Die Nichtäußerung in einer Disziplinarsache begründet nach ständiger Rechtsprechung der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission dann ein Disziplinarvergehen, wenn aus dem Gesamtverhalten des Disziplinarbeschuldigten ersichtlich ist, daß dies letztlich auf eine Mißachtung des Kammerausschusses zurückzuführen ist (AnwBl 1982,498; Bkd 52/67, Bkd 11/67, Bkd 62/59).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0055945Dokumentnummer
JJR_19920330_OGH0002_012BKD00005_9100000_001