Norm
DSt 1990 §77 Abs3Rechtssatz
Die Disziplinargewalt erlischt nicht bereits mit der Rechtskraft des Konkurs - Eröffnungsbeschlusses, sondern erst mit der rechtskräftigen Streichung aus der Liste. Erst nach erfolgter Löschung ist ein Beschluß mit dem das anhängige Disziplinarverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 412 StPO (§ 77 Abs 3 DSt 1990) abgebrochen wird, gerechtfertigt.Die Disziplinargewalt erlischt nicht bereits mit der Rechtskraft des Konkurs - Eröffnungsbeschlusses, sondern erst mit der rechtskräftigen Streichung aus der Liste. Erst nach erfolgter Löschung ist ein Beschluß mit dem das anhängige Disziplinarverfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 412, StPO (Paragraph 77, Absatz 3, DSt 1990) abgebrochen wird, gerechtfertigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0057235Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.06.2012