RS OGH 1992/4/1 1Ob549/92

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Veröffentlicht am 01.04.1992
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Norm

EKHG §2 Abs1

Rechtssatz

Die besonderen Gefahren der Eisenbahn ergeben sich aus der raschen Fortbewegung verhältnismäßig großer Massen; Gefahrenmomente sind demgemäß die hohe Geschwindigkeit, die Unmöglichkeit, rasch anzuhalten, und die Wucht des fahrenden Zuges.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0058083

Dokumentnummer

JJR_19920401_OGH0002_0010OB00549_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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