RS OGH 1992/4/2 15Os13/92

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Veröffentlicht am 02.04.1992
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Norm

StGB §105 Abs2 C

Rechtssatz

Die Nötigung eines (die tätliche Konfrontation anstrebenden) Verfolgers zur Abstandnahme weiterer (rechtsgrundloser) Verfolgung, um weiteren mit Grund zu vermutenden Angriffen auf die Bewegungsfreiheit oder die körperliche Integrität zu entgegen, ist - auch bei Verwendung eines Messers als Drohmittel - bei Anlegung eines nicht überhöhten Maßstabes mit den Erfordernissen sozialer Adäquanz in Einklang zu bringen und damit gerechtfertigt im Sinne des § 105 Abs 2 StGB.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 13/92
    Entscheidungstext OGH 02.04.1992 15 Os 13/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0093024

Dokumentnummer

JJR_19920402_OGH0002_0150OS00013_9200000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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