Norm
JGG 1988 §9 Abs3Rechtssatz
Hat das erkennende Gericht zu Unrecht das Verfahren nicht nach § 9 JGG eingestellt, so verweist der OGH nach Aufhebung des Schuldspruches die Sache an das Erstgericht mit dem Auftrag zurück, gemäß § 9 JGG zu verfahren, weil eine vorläufige Verfahrenseinstellung gemäß § 9 Abs 3 JGG nur bis zum Schluß der Hauptverhandlung möglich ist.Hat das erkennende Gericht zu Unrecht das Verfahren nicht nach Paragraph 9, JGG eingestellt, so verweist der OGH nach Aufhebung des Schuldspruches die Sache an das Erstgericht mit dem Auftrag zurück, gemäß Paragraph 9, JGG zu verfahren, weil eine vorläufige Verfahrenseinstellung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, JGG nur bis zum Schluß der Hauptverhandlung möglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0086983Dokumentnummer
JJR_19920402_OGH0002_0150OS00013_9200000_003