Norm
JGG 1988 §9 Abs3Rechtssatz
Hat das erkennende Gericht zu Unrecht das Verfahren nicht nach § 9 JGG eingestellt, so verweist der OGH nach Aufhebung des Schuldspruches die Sache an das Erstgericht mit dem Auftrag zurück, gemäß § 9 JGG zu verfahren, weil eine vorläufige Verfahrenseinstellung gemäß § 9 Abs 3 JGG nur bis zum Schluß der Hauptverhandlung möglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0086983Dokumentnummer
JJR_19920402_OGH0002_0150OS00013_9200000_003