RS OGH 1999/6/15 5Ob47/92, 5Ob27/92, 5Ob28/92, 5Ob29/92, 5Ob41/92, 5Ob50/92, 5Ob54/92, 5Ob55/92, 5Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.1992
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Norm

AußStrG §9 I
GBG §122 B
StadtErnG §8
StadtErnG §9
StadtErnG §31 Abs3

Rechtssatz

Dieses besondere gesetzliche Vorkaufsrecht setzt einen Bedarf der Gemeinde für die von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Zwecke voraus (§ 8 Abs 1 StadtErnG), sodass jede Umgehung der Genehmigungspflicht von Rechtsgeschäften unmittelbar in die öffentlichen Interessen der "vorkaufsberechtigten" Gemeinde eingreift. An ihrer Rekurslegitimation zur Abwehr von Grundbuchseintragungen, die unter Verletzung des § 31 Abs 3 StadtErnG bewilligt wurde, ist daher nicht zu zweifeln.Dieses besondere gesetzliche Vorkaufsrecht setzt einen Bedarf der Gemeinde für die von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Zwecke voraus (Paragraph 8, Absatz eins, StadtErnG), sodass jede Umgehung der Genehmigungspflicht von Rechtsgeschäften unmittelbar in die öffentlichen Interessen der "vorkaufsberechtigten" Gemeinde eingreift. An ihrer Rekurslegitimation zur Abwehr von Grundbuchseintragungen, die unter Verletzung des Paragraph 31, Absatz 3, StadtErnG bewilligt wurde, ist daher nicht zu zweifeln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0006685

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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