Norm
GBG §94 ARechtssatz
Der Abschluß des Titelgeschäftes muß durch die Bezeichnung der beteiligten Personen sowie Zeitangaben und Ortsangaben wenigstens soweit konkretisiert werden, daß das Grundbuchsgericht der ihm durch § 94 Abs 1 Z 2 bis 4 GBG auferlegten Überprüfungspflicht nachkommen kann.Der Abschluß des Titelgeschäftes muß durch die Bezeichnung der beteiligten Personen sowie Zeitangaben und Ortsangaben wenigstens soweit konkretisiert werden, daß das Grundbuchsgericht der ihm durch Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 GBG auferlegten Überprüfungspflicht nachkommen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060446Dokumentnummer
JJR_19920407_OGH0002_0050OB00067_9200000_001