RS OGH 1992/4/7 5Ob67/92

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Veröffentlicht am 07.04.1992
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Norm

GBG §94 A

Rechtssatz

Der Abschluß des Titelgeschäftes muß durch die Bezeichnung der beteiligten Personen sowie Zeitangaben und Ortsangaben wenigstens soweit konkretisiert werden, daß das Grundbuchsgericht der ihm durch § 94 Abs 1 Z 2 bis 4 GBG auferlegten Überprüfungspflicht nachkommen kann.Der Abschluß des Titelgeschäftes muß durch die Bezeichnung der beteiligten Personen sowie Zeitangaben und Ortsangaben wenigstens soweit konkretisiert werden, daß das Grundbuchsgericht der ihm durch Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 GBG auferlegten Überprüfungspflicht nachkommen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060446

Dokumentnummer

JJR_19920407_OGH0002_0050OB00067_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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