RS OGH 1992/4/7 4Ob35/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.1992
beobachten
merken

Norm

ABGB §1330 Abs2 BIV

Rechtssatz

Widerruf trotz Vergleiches mit Veröffentlichung im Strafverfahren, wenn die auf Grund des im Strafverfahren geschlossenen Vergleiches veröffentlichte Entgegnung den Anforderungen an einen Widerruf nach § 1330 Abs 2 ABGB nicht genügt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0031943

Dokumentnummer

JJR_19920407_OGH0002_0040OB00035_9200000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten