RS OGH 1992/4/7 5Ob67/92

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Veröffentlicht am 07.04.1992
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Norm

GBG §20

Rechtssatz

Die in §§ 29 ff HRV noch weiter ausgeführte Vorschrift des § 9 Abs 2 HGB ist zwar nicht so zu verstehen, daß dem Grundbuchsgericht gegenüber nicht auch noch andere Möglichkeiten der Beweisführung bestünden (vgl Horber - Demharter, GBO 19.Auflage, RdZ 6 zu § 32), setzt aber dennoch einen Maßstab für die äußere Form des erforderlichen Urkundsbeweises, da gerichtliche Amtszeugnisse und Amtsbestätigungen mit dem allgemeinen Gerichtssiegel zu versehen sind.Die in Paragraphen 29, ff HRV noch weiter ausgeführte Vorschrift des Paragraph 9, Absatz 2, HGB ist zwar nicht so zu verstehen, daß dem Grundbuchsgericht gegenüber nicht auch noch andere Möglichkeiten der Beweisführung bestünden vergleiche Horber - Demharter, GBO 19.Auflage, RdZ 6 zu Paragraph 32,), setzt aber dennoch einen Maßstab für die äußere Form des erforderlichen Urkundsbeweises, da gerichtliche Amtszeugnisse und Amtsbestätigungen mit dem allgemeinen Gerichtssiegel zu versehen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060614

Dokumentnummer

JJR_19920407_OGH0002_0050OB00067_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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