RS OGH 2026/2/20 4Ob13/92; 4Ob51/94; 4Ob142/15h; 4Ob139/22b; 4Ob166/25b

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Veröffentlicht am 07.04.1992
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Norm

UrhG §5 Abs1

Rechtssatz

Eine Bearbeitung lässt - im Gegensatz zur "freien Benützung" - das bearbeitete Werk in seinem Wesen unberührt, muss ihm aber wenigstens in der äußeren Form eine neue Gestalt geben, die als eigentümliche geistige Schöpfung des Bearbeiters zu werten ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076413

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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