Norm
UrhG §5 Abs1Rechtssatz
Eine Bearbeitung lässt - im Gegensatz zur "freien Benützung" - das bearbeitete Werk in seinem Wesen unberührt, muss ihm aber wenigstens in der äußeren Form eine neue Gestalt geben, die als eigentümliche geistige Schöpfung des Bearbeiters zu werten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076413Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018