RS OGH 2023/1/31 4Ob36/92, 4Ob53/92, 4Ob34/93, 4Ob106/92, 4Ob16/94, 4Ob1131/94, 4Ob58/95, 4Ob2385/96

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Veröffentlicht am 07.04.1992
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Norm

UrhG §3 Abs1

Rechtssatz

Daß unter die "Werke der bildenden Künste" im Sinne des § 3 Abs 1 UrhG grundsätzlich auch solche fallen können, deren Ausdrucksmittel die Graphik - und sei es auch "nur" die sogenannte "Gebrauchsgraphik" - ist, wird von Lehre und Rechtsprechung einhellig bejaht.Daß unter die "Werke der bildenden Künste" im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, UrhG grundsätzlich auch solche fallen können, deren Ausdrucksmittel die Graphik - und sei es auch "nur" die sogenannte "Gebrauchsgraphik" - ist, wird von Lehre und Rechtsprechung einhellig bejaht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076187

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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