RS OGH 1992/4/7 10ObS342/91, 10ObS2471/96x, 10ObS330/98x, 10ObS177/99y, 10ObS79/16i, 10ObS80/16m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.1992
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Norm

ASVG §5 Abs2
ASVG idF 40.ASVGNov BGBl 1984/484 §94 Abs1
ASVG idF 40.ASVGNov BGBl 1986/111 §94 Abs1
ASVG §253b Abs1 Z4

Rechtssatz

Entfaltet ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter einer Kapitalhandelsgesellschaft ist, ohne Anspruch auf ein angemessenes Entgelt eine Tätigkeit für die Gesellschaft, ist es nicht sachgerecht, rein formal zwischen dem Einkommen als Geschäftsführer und jenem als Gesellschafter zu unterscheiden. Wenn das Einkommen als Geschäftsführer in auffallendem Missverhältnis zum Umfang der entfalteten Tätigkeit steht und der Kapitaleinsatz in der Gesellschaft, aus welcher der Gewinn zufließt, im Verhältnis zum Gewinn nur gering ist, so ist auch der Gewinn, der dem geschäftsführenden Gesellschafter zufließt, im Sinn der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in jenem Umfang als Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit anzusehen, der unter Berücksichtigung der Beträge, die er als Geschäftsführer erhält, einem angemessenen Entgelt für die als Geschäftsführer entfaltete Tätigkeit entspricht.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 342/91
    Entscheidungstext OGH 07.04.1992 10 ObS 342/91
  • 10 ObS 2471/96x
    Entscheidungstext OGH 11.02.1997 10 ObS 2471/96x
    Auch
  • 10 ObS 330/98x
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 10 ObS 330/98x
    Auch; Beisatz: Immer dann, wenn ein Gesellschafter einer GmbH, dem im Hinblick auf seinen Anteil wesentliche Gestaltungsmöglichkeiten auf die Beschlussfassung zukommen, weiterhin als Geschäftsführer tätig ist, ist ihm all das, was ihm unter welchem Titel auch immer von der Gesellschaft zufließt (Einkommen, Gehalt, Firmenpension) bzw worauf er grundsätzlich Anspruch hat (nicht vorgenommene Gewinnausschüttungen) als Einkommen aus dieser Tätigkeit anzurechnen, kann doch nur so ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten verhindert und hintangehalten werden. (T1)
  • 10 ObS 177/99y
    Entscheidungstext OGH 31.08.1999 10 ObS 177/99y
    Vgl auch; Beisatz: Geltendgemachte, aus Gründen der Steueroptimierung erfolgte Nichtausschüttung des Gewinnes sind sozialversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigen, ein erzielter Gewinn ist auch in diesem Fall zuzurechnen. (T2)
  • 10 ObS 79/16i
    Entscheidungstext OGH 13.09.2016 10 ObS 79/16i
    Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2
  • 10 ObS 80/16m
    Entscheidungstext OGH 25.11.2016 10 ObS 80/16m
    Vgl; Beisatz: Hier hingegen lediglich als Arbeitnehmer der Gesellschaft tätiger Minderheitsgesellschafter. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083793

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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