RS OGH 2024/10/22 4Ob35/92; 6Ob8/96; 6Ob2334/96w; 6Ob316/97g; 6Ob50/01y; 6Ob283/01p; 6Ob239/02v; 3Ob

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Veröffentlicht am 07.04.1992
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Norm

ABGB §1330 Abs2 BIV
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der offenkundige Zweck des Widerrufs liegt darin, die durch eine herabsetzende Äußerung bereits eingetretene Gefährdung nachträglich zu beseitigen oder bereits eingetretenen Schaden wieder gutzumachen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0031936

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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