RS OGH 1992/4/7 4Ob13/92, 4Ob51/94, 4Ob273/00a, 4Ob115/09d, 4Ob142/15h

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Veröffentlicht am 07.04.1992
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Norm

UrhG §5 Abs1

Rechtssatz

Die Bearbeitung hat, urheberrechtlich gesehen, ein "doppeltes Gesicht"; sie ist einerseits - ihren eigentümlichen Charakter vorausgesetzt - selbst urheberrechtlich geschützt; andererseits sind aber auch die Rechte des Urhebers des benützten Originalwerkes im Spiel. Zu jeder Art der Verwertung ist daher der Bearbeiter grundsätzlich nur mit Zustimmung des Urhebers des Originalwerkes (oder dessen Rechtsnachfolgers) befugt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076443

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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