Norm
MSchG §4 Abs1 Z4Rechtssatz
Der in der Rechtsprechung zu § 2 UWG vertretene Grundsatz, daß bei Mehrdeutigkeit einer Ankündigung der Werbende immer die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muß, gilt auch hier. Für den Ausschluß einer Marke wegen Täuschungseignung reicht es daher aus, daß sie nach einer einzigen von mehreren möglichen Bedeutungen als Marke nicht schützbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0067007Dokumentnummer
JJR_19920407_OGH0002_0040OB00021_9200000_002