Norm
MSchG §4 Abs1 Z4Rechtssatz
Ob das Zeichen Angaben enthält, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen und zur Täuschung des Publikums geeignet sind, ist allein danach zu beurteilen, wie die angesprochenen Verkehrskreise die in der Marke enthaltene Angabe auffassen; darauf, ob diese Angaben objektiv wahr sind und ob der Anmelder gutgläubig ist, kommt es - ebenso wie bei der Beurteilung von Angaben im sinne des § 2 UWG - nicht an; die Möglichkeit einer Täuschung genügt, wobei schon die Gefahr ausreicht, daß ein rechtlich nicht völlig unbeachtlicher Teil der Verbraucher irregeführt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0067004Dokumentnummer
JJR_19920407_OGH0002_0040OB00021_9200000_001