Norm
ABGB §1330 Abs2 BIVRechtssatz
Der Täter ist verpflichtet, die von ihm abgegebene oder verbreitete Erklärung zu widerrufen und auf diese Weise zur Kenntnis zu bringen, daß die seinerzeitige Äußerung unrichtig war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0031940Dokumentnummer
JJR_19920407_OGH0002_0040OB00035_9200000_003