RS OGH 1992/4/7 4Ob35/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.1992
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Norm

ABGB §1330 Abs2 BIV

Rechtssatz

Der Täter ist verpflichtet, die von ihm abgegebene oder verbreitete Erklärung zu widerrufen und auf diese Weise zur Kenntnis zu bringen, daß die seinerzeitige Äußerung unrichtig war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0031940

Dokumentnummer

JJR_19920407_OGH0002_0040OB00035_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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