RS OGH 1992/4/8 13Os29/92, 15Os182/93 (15Os183/93)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1992
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Norm

StGB §33 Z4

Rechtssatz

Der Erschwerungsgrund, Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung gewesen zu sein, setzt eine dominante Bedeutung des Bestimmungstäters voraus, die einer führenden Beteiligung an der Tat gleichwertig ist. (Dies war hier nicht der Fall, weil der Anstifter an der Tatausführung nicht unmittelbar mitwirkte und der unmittelbare Täter ohnedies schon allgemein zu einem Vermögensdelikt entschlossen gewesen war.)

Entscheidungstexte

  • 13 Os 29/92
    Entscheidungstext OGH 08.04.1992 13 Os 29/92
  • 15 Os 182/93
    Entscheidungstext OGH 17.02.1994 15 Os 182/93
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0091772

Dokumentnummer

JJR_19920408_OGH0002_0130OS00029_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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