RS OGH 1992/4/8 9ObA69/92

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Veröffentlicht am 08.04.1992
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Rechtssatz

Wurde vertraglich durch Anknüpfung der gewährten Umsatzbeteiligung an eine besondere buchhalterische Kennziffer, nämlich den Umsatz einer bestimmten Niederlassung abzüglich eines ganz bestimmten, fest umschriebenen Kataloges von Aufwendungen die Prämie einer Gewinnbeteiligung im Sinne des § 14 Abs 1 AngG stark angenähert, hat der Arbeitnehmer neben dem Anspruch auf Bekanntgabe der für die Berechnung der Prämie notwendigen Umsatzzahlen gemäß § 14 Abs 2 AngG nur die Einsicht in die Bücher.Wurde vertraglich durch Anknüpfung der gewährten Umsatzbeteiligung an eine besondere buchhalterische Kennziffer, nämlich den Umsatz einer bestimmten Niederlassung abzüglich eines ganz bestimmten, fest umschriebenen Kataloges von Aufwendungen die Prämie einer Gewinnbeteiligung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AngG stark angenähert, hat der Arbeitnehmer neben dem Anspruch auf Bekanntgabe der für die Berechnung der Prämie notwendigen Umsatzzahlen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AngG nur die Einsicht in die Bücher.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Provision, Entgelt, Lohn, Gehalt, Zweigniederlassung, Bucheinsicht, Bemessung, Berechnung, Höhe, Filiale, Vergütung, Beteiligung, Vertreter, Vermittler

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0028019

Dokumentnummer

JJR_19920408_OGH0002_009OBA00069_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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